1. Geltung der Bedingungen
1.1 Den Geschäftsbedingungen zwischen HIEKE Sonderwerkzeuge GmbH & Co. KG (nachfolgend: Lieferant) und Kunde liegen die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden.
1.2 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Kunden, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Falle Bezug nimmt.
1.3 Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der geeigneten Verpackung und etwaiger Transportversicherung.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, sind die vom Lieferant erstellten, zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben.
2.4 Der Kunde ist für die Richtigkeit der von Ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Skizzen, Muster, Lehren und weiteren Angaben verantwortlich, auch bezüglich etwaiger Rechte Dritter. Für daraus entstehende fehlerhafte Warenlieferungen haftet der Lieferant nicht.
3. Lieferung und Lieferzeit
3.1 Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind vom Kunden unverzüglich dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben.
3.2 Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und wenn der Auftrag in technischer Hinsicht endgültig geklärt ist und alle vereinbarten Beistellungen von Materialien durch den Kunde oder Dritte erfolgt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
3.3 Für die Einhaltung der Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zu höherer Gewalt zählen auch Betriebsstörungen wie z.B. Feuer, Rohstoff- und Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Lieferanten, einem Zulieferer oder dessen Unterlieferer eintreten.
3.5 Teillieferungen, sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
3.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Ist nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu begleichen; es sei denn mit dem Kunden sind abweichende Vereinbarungen getroffen.
4.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der Zinsen des Kontokorrentkredites mindestens in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2 Wochen nach Rechnungserhalt berechnet; Ziffer 4.1 HS 2 bleibt unberührt. Dem Kunden ist der Nachweis einer geringeren Belastung gestattet. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
4.3 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach Vertragsabschluß bekannt werden, und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten. Der Lieferant ist in diesem Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hieraus entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
4.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
4.5 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn Entschädigung fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
5.2 Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Frachtführer. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Werks geht jegliche Gefahr auf den Kunden über.
5.3 Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen ist sofort nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen. Ein Schadensprotokoll ist zu erstellen und vom Frachtführer / Spediteur und dem Kunden zu unterzeichnen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die vom Lieferant beigestellte Ware (Vorbehaltsware) sein Eigentum. Bezüglich der Rechte bei Zahlungsverzug und ähnlichem bei Eigentumsvorbehalt gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
6.5 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7. Mängelhaftung und Gewährleistung
7.1 Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mängelfreien Sache berechtigt. Der Kunde hat dem Lieferanten dazu eine angemessene Frist zu gewähren. Der Kunde kann Schadenersatz statt oder neben der Leistung erst und nur dann verlangen, wenn er dem Lieferanten im Rahmen der Nacherfüllung eine dreimalige Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche, speziell Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
7.3 Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.5 Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware nachträglich vom Kunden oder einem nicht vom Lieferanten autorisierten Dritten Eingriffe vorgenommen wurden.
7.6 Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.7 Die Gewährleistungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
7.8 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche für Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung und für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Buchen.
8.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Firmensitz des Lieferanten (Amtsgericht Buchen bzw. Landgericht Mosbach).
8.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde den Sitz im Ausland hat.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages und der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung sollte durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.